(30.06.2017) Welche Heilmittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der sogenannten Heilmittel-Richtlinie. Dort werden auch die medizinischen Indikationen und funktionalen Schädigungsmuster genannt, bei denen Heilmittel zur Anwendung kommen können. Bislang war die Heilmittelverordnung allein für Vertragsärzte geregelt.
Ab dem 1. Juli 2017 gibt es nun auch ein verbindliches Regelwerk für Zahnärzte. Diese konnten zwar auch bisher schon Heilmittel verordnen, allerdings ohne eine eigenständige rechtliche Grundlage. Im April 2014 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass vertragszahnärztliche Spezifika für die Verordnung von Heilmitteln in einer eigenen Richtlinie mit einem eigenen Heilmittel-Katalog geregelt werden sollen. Das Ergebnis liegt nun mit der zum Juli 2017 in Kraft tretenden „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ vor.
Danach können Zahnärzte nach entsprechender zahnärztlicher Diagnostik zur Behandlung krankheitsbedingter struktureller bzw. funktioneller Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs Maßnahmen der Physiotherapie und physikalischen Therapie sowie Sprech- und Sprachtherapie verordnen.
Für den Bereich der Physiotherapie und physikalischen Therapie sind als verordnungsfähige Indikationen craniomandibuläre Störungen (d.h. Fehlregulation der Kaumuskulatur und/oder des Kiefergelenks), Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen des Kiefers bzw. des Mundes sowie Fehlfunktionen bei Störungen des Zentralnervensystems, chronische Schmerzsyndrome und Lymphabflussstörungen in den Heilmittelkatalog aufgenommen worden. In der Sprech- und Sprachtherapie berücksichtigt der Katalog neben den Störungen des Sprechens auch solche des Schluckaktes sowie andere orofaziale Funktionsstörungen. Die Auswahl der konkret verordnungsfähigen Heilmittel orientiert sich dabei an denen der vertragsärztlichen Heilmittel-Richtlinie. Gleiches gilt auch für die allgemeinen Grundsätze der Heilmittelverordnung wie z. B. Gültigkeitsdauer einer Verordnung, die sogenannte Regelfallsystematik und die Zusammenarbeit zwischen Zahnärzten und Heilmittelerbringern.
Um die Verordnung nach den neuen Bestimmungen für alle Beteiligten rechtssicher und bürokratiearm umzusetzen, haben sich GKV-Spitzenverband und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung im Vorfeld auf einen leicht handhabbaren gemeinsamen Verordnungsvordruck verständigt, der den Zahnärzten ab 1. Juli 2017 zur Verfügung steht