Auf Grund eines Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 1 KR 184/11 ER) vom 06.12.2011 wird der am 02.05.2011 festgesetzte und im Bundesanzeiger Nr. 71 vom 10.05.2011 bekannt gemachte Festbetrag für den Wirkstoff Escitalopram (Festbetragsgruppe Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer, Gruppe 1) ab dem 09.12.2011 bis auf Weiteres nicht angewendet.
Der GKV-Spitzenverband kann gegen diesen Beschluss gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz keine Beschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.