PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 03.09.2013 Statistische Auffälligkeiten sind keine Fehler

GKV-Spitzenverband

In seinem Schreiben vom 12. August 2013 hat das Bundesversicherungsamt (BVA) mitgeteilt, dass es bei der Prüfung der Meldedaten der Krankenkassen für den Risikostrukturausgleich im Jahr 2009 zu statistischen Auffälligkeiten gekommen ist. Leider hatte die „Rheinische Post“ in ihrem Bericht über das Schreiben nicht erwähnt, dass es um Daten aus dem Jahr 2009 geht. Zudem sind statistische Auffälligkeiten nicht mit Manipulationen gleichzusetzen. Die Krankenkassen wurden vom BVA um Aufklärung zu den statistischen Auffälligkeiten gebeten. Teilweise sind die betroffenen Kassen identisch. Davon, dass jede zweite Kasse betroffen ist, kann keine Rede sein.

Vorhandene Unstimmigkeiten werden nun im direkten Dialog zwischen den jeweils betroffenen Krankenkassen und dem Bundesversicherungsamt geklärt. Eine statistische Auffälligkeit bedeutet keineswegs, dass etwas nicht stimmt oder gar falsch gemacht wurde. An der Erstellung der Daten sind Ärzte, Kliniken, Kassen und weitere Personen und Institutionen beteiligt. Wenn Fehler gemacht werden, sollen diese selbstverständlich korrigiert werden.

Es handelt sich um routinemäßige Prüfungen des BVA nach § 273 SGB V. Es geht um rein statistische Auffälligkeiten, die noch nichts darüber aussagen, ob es sich um Fehler handelt oder nicht. Die Auffälligkeiten beziehen sich dabei immer auf die im Risikostrukturausgleichs-Verfahren verwendeten Morbiditätsgruppen bzw. die zugrunde liegenden Datenmeldungen. Das BVA hat bereits alle auffälligen Kassen mit Bitte um Erklärung angeschrieben. Bei früheren Prüfungen konnten bis auf Einzelfälle die Sachverhalte aufgeklärt und gezeigt werden, dass meistens keine Fehler gemacht wurden.

Gründe für diese Auffälligkeiten können z. B. sein:

  • Eine kleine Krankenkasse weist in einer relativ schwach besetzten Morbiditätsgruppe eine hohe Steigerungsrate auf. Zum Beispiel die Zunahme der Schlaganfallpatienten von 10 auf 15. Eine solche Steigerungsrate um 50 Prozent wird als erklärungsbedürftige Auffälligkeit gewertet.
  • Datenmeldungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen treffen verspätet ein. Viele Erkrankungen müssen deshalb nachgemeldet werden. Das führt zu einer erklärungsbedürftigen Auffälligkeit.
  • Die Versichertenzahlen einer Krankenkasse ändern sich rasch. Wenn zum Beispiel viele gesunde Versicherte eine Krankenkasse verlassen, dann steigt der Anteil an Kranken in der Kasse überdurchschnittlich. Auch das führt zu einer erklärungsbedürftigen Auffälligkeit.

Wer solche Korrekturen pauschal als Fehler der Krankenkassen wertet, verkennt die tatsächliche Situation.

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