„Mit ihrer Klage erzeugt die Deutsche Krankenhausgesellschaft jetzt Unsicherheit, wo die Schiedsstelle bereits für Klarheit gesorgt hatte. Wir erwarten, dass im Interesse der Patienten auch durch die DKG mit der Umsetzung des Vertrages begonnen wird, denn solche Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Der jetzt beklagte Rahmenvertrag gilt für alle Patienten, die aus einer Krankenhausbehandlung entlassen werden. Die Schiedsamtsentscheidung sorgt dafür, dass der gesetzliche Anspruch der Versicherten durchgesetzt wird.
Bei allen Patienten ist die frühzeitige Abklärung des Bedarfs für eine Anschlussversorgung Dreh- und Angelpunkt des Entlassmanagements, denn die Vorbereitung der Entlassung beginnt bereits mit der Aufnahme. Vorstellungen der DKG, sich erst später und dann auch nur bei besonderen Fällen darüber Gedanken zu machen, welche Anschlussversorgung notwendig ist, mag aus Sicht des Krankenhausgesellschaft bequem sein, geht jedoch an dem Patienteninteresse an einer guten Versorgung vorbei.
Das Entlassmanagement ermöglicht den Krankenhäusern, Arzneimittel zu verordnen. Selbstverständlich muss dies nach den gleichen Regeln wie bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Das gilt auch für die Arztnummer. Im Interesse der Patienten darf es keine anonymen Verordnungen geben! Der verschreibende Arzt darf nicht nur durch eine leider häufige unleserliche Unterschrift erkennbar sein“, so Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbandes.