Die nach Deutschland geflüchteten Menschen haben Anspruch auf eine angemessene gesundheitliche Versorgung. Es liegt in gesamtstaatlicher Verantwortung, bundesweit den gleichen Zugang zu den erforderlichen Leistungen sicherzustellen.
Angesichts des im Bundesgebiet weiterhin sehr heterogen ausgestalteten Zugangs zur medizinischen Versorgung erneuert der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes seinen bereits im September 2015 an Bund, Länder und Kommunen gerichteten Appell, eine bundesweit geltende Regelung herbeizuführen, die eine einheitliche und angemessene medizinische Versorgung von Asylbewerbern ermöglicht.
Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes bekennt sich zur Mitverantwortung der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten und bekräftigt die Bereitschaft der gesetzlichen Krankenversicherung, den Ländern und Kommunen mit ihrem Know-how und ihrer Infrastruktur als verlässlicher Kooperationspartner zur Verfügung zu stehen.
Solange eine verbindliche bundesgesetzliche Vorgabe nicht besteht, appelliert der Verwaltungsrat an die für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Länderregierungen bzw. obersten Landesbehörden, zumindest jeweils auf Landesebene flächendeckend einheitliche Regelungen sicherzustellen.
Zum Hintergrund
In seiner 17. Sitzung am 02.09.2015 fasste der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes im Öffentlichen Teil unter TOP 5 folgenden Beschluss: Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes appelliert an Bund, Länder und Kommunen, zeitnah eine bundesweit geltende Regelung herbeizuführen, die eine einheitliche und angemessene medizinische Versorgung von Asylbewerbern ermöglicht.
Zwischenzeitlich hat der Bundesgesetzgeber mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 die Vorschrift des § 264 Absatz 1 SGB V zur auftragsweisen Übernahme der Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach den §§ 4 und 6 AsylbLG neu geregelt. Geändert wurde, dass zur bislang optionalen Übernahme der Krankenbehandlung für besondere Personengruppen durch die Krankenkassen nunmehr die für die Krankenkassen verpflichtende Übernahme der Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach den §§ 4 und 6 AsylbLG hinzukommt, soweit ein Bundesland oder die zuständige oberste Landesbehörde eine entsprechende Vereinbarung für die Asylbewerber einfordert. Zudem hat der GKV-Spitzenverband mit den Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden auf Bundesebene Rahmenem¬pfehlungen zur Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen sowie zum Abrechnungs- und Kostenerstattungsverfahren zu vereinbaren, die Grundlage für die Vereinbarungen auf der örtlichen bzw. Landesebene sein sollen.
Inzwischen haben fünf bilaterale Verhandlungsrunden mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Abstimmung von Bundesrahmenempfehlungen stattgefunden. Die fachlichen Beratungen sollen am 23.03.2016 abgeschlossen werden. Sie konzentrieren sich auf offene Fragen der Umsetzung des nach den §§ 4 und 6 AsylbLG eingeschränkten Leistungsanspruchs in einzelnen Leistungsbereichen, die Frage des angemessenen Verwaltungskostenersatzes in Abhängigkeit von den jeweils unterschiedlichen Regelungen auf Landes- bzw. örtlicher Ebene sowie die Haftung für die missbräuchliche Nutzung der eGK nach Wegfall der Leistungsberechtigung.
In sechs Bundesländern bestehen Vereinbarungen zur auftragsweisen Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen, die zwar einem einheitlichen Grundmuster folgen, in Details jedoch voneinander abweichen. Die Verhandlungssituation in den anderen Bundesländern ist sehr heterogen. Selbst in Bundesländern mit Landesrahmenvereinbarungen ist die Bereitschaft der örtlichen Träger, durch ihren Beitritt zu einem einheitlichen Vorgehen im Land beizutragen, unterschiedlich ausgeprägt. Zu diesem differenzierten Vorgehen dürften auch unterschiedliche landesrechtliche Regelungen hinsichtlich der Finanzierungsverantwortung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beitragen.