STATEMENT - BERLIN, 12.01.2010 GKV-Spitzenverband und Medizinischer Dienst (MDS): Klage der Pflege-Leistungserbringer gegen die Qualitätsprüfungs-Richtlinien nicht gerechtfertigt - Transparenz für Pflege nicht stoppen, sondern fördern

GKV-Spitzenverband

Die Klage einer Reihe von Trägerverbänden in der Pflege gegen das Zustandekommen der Qualitätsprüfungs-Richtlinien ist nicht gerechtfertigt. Das Pflege-Versicherungsgesetz sieht in § 114a Abs. 7 SGB XI eine Beteiligung der Leistungserbringerverbände - und auch anderer Verbände - in Form eines Rechtes zur Stellungnahme vor. Dieses Beteiligungs- und Stellungnahmeverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Stellungnahmen wurden auch in die Entscheidung über die Qualitätsprüfungsrichtlinien einbezogen. Das Beschlussverfahren ist daher korrekt umgesetzt worden. Entsprechend hat das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien nach eingehender Prüfung genehmigt.

Das Ansinnen von Leistungserbringerverbänden, jetzt auch die Prüfanleitung mit zu gestalten, ist durch die Rechtslage nicht gedeckt. Die Prüfanleitung war auch in der Vergangenheit nicht Gegenstand der Qualitätsprüfungs-Richtlinien. Sie ist eine Arbeitshilfe für die Gutachter und Gutachterinnen der Medizinischen Dienste, die Konkretisierungen für die Prüfpraxis vornimmt. Ein Beteiligungsrecht der Verbände ist hierfür nicht vorgesehen.

Hintergrund:

Seit Anfang Dezember können sich Verbraucher über die Qualität von Pflegeheimen und ambulanten Diensten im Internet informieren. Auskunft geben Noten von „sehr gut“ bis „mangelhaft“. Die Noten basieren auf den Ergebnissen der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK). Den rechtlichen Rahmen dieser Prüfungen bilden die Qualitätsprüfungs-Richtlinien, die nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit am 1. Juli 2009 in Kraft getreten sind. In einer Pressemitteilung vom 5. Januar hatten private und freigemeinnützige Trägerverbände eine Klage gegen die Gültigkeit der aktuellen Qualitätsprüfungs-Richtlinien angekündigt.