PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 26.10.2010 Arzneimittel-Festbeträge auf die ab 1. Januar 2011 geltende Arzneimittelpreisverordnung umgerechnet

GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband hat alle Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechend den Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung umgerechnet. Diese Umrechnung erfolgt auf der Basis des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG).

Nach Artikel 1 Nr. 4 c (§ 35 Abs. 9 SGB V) in Verbindung mit Artikel 8 (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung) und Artikel 12 Abs. 2 (Inkrafttreten) des Gesetzentwurfes (Bundestags-Drucksachen 17/3116 vom 01.10.2010 und 17/2413 vom 06.07.2010) rechnet der GKV-Spitzenverband die nach § 35 Abs. 7 Satz 1 SGB V bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechend den Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung um und macht die umgerechneten Festbeträge bis zum 01.11.2010 bekannt.

Diesem Auftrag folgend erfolgt im Bundesanzeiger Nr. 163 vom 27.10.2010 der offizielle Hinweis zur Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsumrechnung sowie zu Zuzahlungsfreistellungsgrenzen. Die Bekanntmachung steht ab 27.10.2010 mit weiteren Servicedateien hier abrufbar zur Verfügung. Zugleich werden die Verbände der Marktkreise schriftlich informiert.

Die umgerechneten Festbeträge und die errechneten Zuzahlungsfreistellungsgrenzen sind ab 01.01.2011 anzuwenden, sofern Artikel 8 i. d. F. des Gesetzentwurfes zu diesem Zeitpunkt unverändert in Kraft tritt.

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