Meldungen

Kurzmeldungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeit des GKV-Spitzenverbandes

Neue Mindestmengenregelung für Krankenhäuser

(22.01.2018) Die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde zum 01. Januar 2018 in wesentlichen Punkten geändert. Künftig müssen Krankenhäuser im Vorfeld eine Prognose abgeben, ob sie die Mindestmengen im folgenden Kalenderjahr erreichen werden. Dies ist die Voraussetzung, um Leistungen zu erbringen, welche einer Mindestmenge unterliegen. Neu ist auch, dass sie diese Prognose den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen übermitteln müssen. Diese prüfen die Prognosen und können ggf. eine abgegebene Prognose anzweifeln und ein Leistungsverbot durchsetzen. In diesen Fällen müssen die Kassen gemeinsam und einheitlich handeln.

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht auf seiner Homepage die Kontaktadressen aller Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, an welche – je Bundesland – die Prognosen der Krankenhäuser über die voraussichtliche Erfüllung der Mindestmengen im Jahr 2019 zu übermitteln sind.

Mit der Mindestmengenregelung legt der G-BA gem. § 136b Abs. 1. Nr. 2 SGB V einen Katalog planbarer Krankenhausleistungen fest, für welche Krankenhäuser eine Mindestmenge erbringen müssen, um solche Leistungen anbieten zu dürfen. Dies dient der Sicherheit der Patienten, denn es handelt sich dabei um Leistungen, bei welchen der G-BA Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Ergebnisqualität erkannt hat. Können Krankenhäuser an ihren jeweiligen Standorten eine bestimmte Mindestmenge im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht erfüllen, so dürfen sie diese Leistungen nicht anbieten bzw. es besteht kein Vergütungsanspruch.

Die Prognose der Krankenhäuser basiert zum einen auf den tatsächlich erbrachten Leistungszahlen des Vorjahres und zum anderen auf weiteren Prognosekriterien. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Richtigkeit der abgegebenen Prognosen und haben auch die Möglichkeit, begründete erhebliche Zweifel geltend zu machen und mittels eines Verwaltungsverfahrens das Leistungserbringungsverbot im Interesse der Patientensicherheit zu erzwingen.

Bis Ende 2017 wurde die Erfüllung oder Nichterfüllung der Mindestmengen allein auf Ortsebene im Rahmen der Budget-Festsetzungen nach § 11 KHEntgG beurteilt.

Prognosen für das Kalenderjahr 2020 können gemäß der neuen Regelung ab dem 30. Juni 2019 und müssen bis zum 15. Juli 2019 abgegeben werden.

Dokumente und Links

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