PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 19.01.2018 GKV-Versicherte auch beim Grippeschutz gut versorgt

GKV-Spitzenverband

Nachdem die Ständige Impfkommission in ihrer Empfehlung vom 11. Januar 2018 für die Zukunft die Vierfachimpfung präferiert hat, wird die Selbstverwaltung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zügig über die Fragestellung beraten und entscheiden, ob diese Präferierung auch in die Schutzimpfungsrichtlinie übernommen wird. Hierfür besteht eine gesetzliche Frist von maximal drei Monaten.

Nach der bisherigen in der Schutzimpfungsrichtlinie verankerten Impfempfehlung, die für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gilt, gibt es keine verbindliche Regelung, ob für die Impfung ein Drei- oder Vierfachimpfstoff zu verwenden ist. Sie entspricht somit der bisherigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), die, nachdem seit der Saison 2013/2014 auch Vierfachimpfstoffe in Deutschland verfügbar sind, die eine zweite B-Virus- Linie enthalten, Drei- und Vierfachimpfstoffe als gleichwertig ansah.

In der Vergangenheit hat der G-BA die Empfehlungen der STIKO in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle eins zu eins in die Schutzimpfungsrichtlinie übernommen. Deshalb besteht – vorbehaltlich der Ergebnisse der endgültigen Beratung – heute keinerlei Anlass für Erklärungen, Berichte oder Spekulationen, in denen über eine Nichtumsetzung der STIKO-Empfehlung in Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA und einer daraus folgenden angeblich schlechteren Behandlung von GKV-Versicherten gemutmaßt wird.

Leistungsansprüche der GKV-Versicherten auf Schutzimpfungen gegen die saisonale Grippe

Seit dem 1. April 2007 sind Schutzimpfungen Pflichtleistungen der GKV. Zuvor waren sie freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist zunächst eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungsrichtlinie fest. Bisher hatte die STIKO die Influenzaimpfung, u.a. als Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre, mit einem Impfstoff mit von der WHO empfohlener Antigenkombination empfohlen. Es gab keine Empfehlung hinsichtlich des zu verwendenden Impfstoffes.

Bis zur Grippesaison 2012/13 gab es ausschließlich Dreifachimpfstoffe gegen die saisonale Grippe. Seit der Saison 2013/14 sind auch Vierfachimpfstoffe in Deutschland verfügbar, die eine zweite B-Virus-Linie enthalten. Die bislang geltenden STIKO-Empfehlungen zur Influenzaimpfung sind in der derzeit geltenden Schutzimpfungsrichtlinie umgesetzt. Es ist entsprechend nicht geregelt, ob für die Impfung ein Drei- oder Vierfachimpfstoff zu verwenden ist. Zusätzlich zu den Empfehlungen der STIKO informiert das RKI, insbesondere durch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) unter anderem zum richtigen Impfzeitpunkt.

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