„Heute hat die Schiedsstelle nach § 129 SGB V entschieden, den Apotheken-Abschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel von derzeit 2,30 Euro auf 1,75 Euro abzusenken. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2009. Damit entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung neue Belastungen in Höhe von rund 330 Millionen Euro für 2009. Wir bedauern die Entscheidung und haben wenig Verständnis dafür, dass gerade in diesen wirtschaftliche schwierigen Zeiten die Einkommen der Apotheker aus den Portemonnaies der Beitragszahler erhöht werden“, so Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbandes.
Hintergrund
Apotheken erhalten je abgegebener Packung eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels drei Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich 8,10 Euro, abzüglich eines Abschlags an die gesetzlichen Krankenkassen. Dieser Abschlag ist durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) auf 2,30 Euro festgesetzt worden. Zugleich forderte der Gesetzgeber den Deutschen Apothekerverband (DAV) und den GKV-Spitzenverband auf, den Abschlag für das Jahr 2009 an aktuelle Bedürfnisse anzupassen. Da sich die Partner des Rahmenvertrags nicht einigen konnten, hatte der DAV im Juli 2009 ein Schiedsverfahren eingeleitet. Ein kritischer Punkt in den Diskussionen der Vertragspartner war auch die Frage, ob und ggf. wie der Aufwand der Apotheker beim Bedienen der Rabattverträge einzelner Krankenkassen in den Kollektivvertrag einzubeziehen ist.
Der DAV hatte als Einstieg in die Verhandlungen eine Absenkung des Abschlags von 2,30 Euro auf minus 0,03 Euro gefordert, was im Ergebnis eine Aufzahlung der Kassen je abgegebener Packung bedeutet und zu Einbußen von fast 1,4 Milliarden Euro geführt hätte. Der GKV-Spitzenverband hatte dagegen eine Erhöhung des Abschlags auf 2,49 Euro beantragt, um das durch den Gesetzgeber 2007 festgelegte Vergütungsvolumen der Apotheken entsprechend der Grundlohnsummenentwicklung weiterzuentwickeln. Das hätte den GKV-Beitragszahlern und den Krankenkassen Einsparungen von 110 Millionen Euro gebracht.
Der Apotheken-Abschlag nach § 130 SGB V wird jährlich angepasst. Er ist als Großkundenrabatt zu verstehen und wurde erstmals 1989 eingeführt. Damals betrug er fünf Prozent des für die Versicherten maßgeblichen Arzneimittelpreises.