Als weitere Maßnahme zur Entlastung von Krankenhäusern können von den Bundesländern Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmt werden, die akutstationäre Patienten vollstationär behandeln sollen. Eine solche zusätzliche Versorgungslinie soll gezielt in Gebieten greifen, in denen die verfügbaren Krankenhauskapazitäten voraussichtlich nicht ausreichen. Diese Regelung soll zusätzlich helfen, wenn Krankenhäuser Patientinnen und Patienten nicht alleine behandeln können. Die rechtliche Basis für solche Schritte eröffnet das Covid-19 Krankenhausentlastungsgesetz. Eine entsprechende Vereinbarung zur Vergütung und zu dem genauen Abrechnungsverfahren haben die DKG, der GKV-Spitzenverband und die PKV unterzeichnet.
Die Vergütung von Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, die dann akutstationäre Patienten behandeln, erfolgt über tagesbezogene Pauschalen:
- 410 Euro für einen Patienten mit somatischen Erkrankungen,
- 900 Euro für einen Patienten, der intensivmedizinische Hilfe und eine künstliche Beatmung braucht und
- 300 Euro für einen Patienten mit psychischen Erkrankungen.
Außerdem können Zusatzentgelte für Medikamente und Dialyseleistungen sowie 50 Euro je Fall wegen erhöhte Kosten bei der Materialbeschaffung abgerechnet werden.
Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (3. Bevölkerungsschutzgesetz) wurde die bestehende Regelung zur pauschalen Vergütung der von den oben genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen bis zum 31.01.2021 verlängert. Die Regelungen der Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung vom 26.04.2020 wurden mit der 2. Vereinbarung vom 14.12.2020 inhaltlich unverändert für Aufnahmen ab dem 19.11.2020 bis zum 31.01.2021 verlängert.
Praktische Schritte
In einem ersten Schritt müssen die Einrichtungen, die von ihrem Bundesland für diese Art der Akutversorgung während der Corona-Pandemie bestimmt wurden, sich bei den Krankenkassen melden. Zur Vereinfachung wurde ein entsprechendes Formular (Anlage 1 der Vereinbarung – Mitteilung) vereinbart, welches zusammen mit der Bestimmung des Bundeslandes übermittelt werden muss. Im Rahmen dieser Mitteilung erfolgt auch eine Information über das geplante Leistungsspektrum der Einrichtung. Damit diese Informationen von der Einrichtung nicht an alle Krankenkassen gesendet werden muss, hat man je Bundesland eine Krankenkasse benannt, an die diese Informationen von der Einrichtung gesendet werden.
Die Abrechnung der Versorgungsleistungen erfolgt hingegen wie sonst auch dezentral, jeweils bei der einzelnen Krankenkasse der Patienten. Bis auf weiteres erfolgt das Abrechnungsverfahren in Textform bzw. „auf Papier“. Vor diesem Hintergrund enthält der Vertrag in den Anlagen weitere Formulare für die Aufnahme-, Verlängerungs- und Entlassungsanzeige sowie für die Rechnungslegung. Dazu gibt es entsprechende Ausfüllhinweise (Ausfüllhilfen Anlagen 3 bis 6).
In der Entlassungsanzeige (Anlage 4 der Vereinbarung) sind von der Einrichtung die Hauptdiagnose sowie die maßgeblichen Nebendiagnosen des Patienten zu dokumentieren. Hierfür ist die endstellige Kodierung nach ICD-10-GM in aktueller Fassung zu verwenden. Für die Bestimmung der Haupt- und Nebendiagnose werden ergänzende Hinweise bereitgestellt.