Bundesmantelvertrag - Anlagen

Anlage 8 - Erbringung ärztlicher Hilfeleistungen

Die Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB V in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch die nicht-ärztliche Praxisassistentin gesichert werden soll. Diese Vereinbarung regelt den Geltungsbereich, definiert den Versorgungsauftrag und die Qualifikationsvoraussetzungen für die nicht-ärztliche Praxisassistentin, die angeordnete Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen in Abwesenheit des Arztes erbringt.