STATEMENT - BERLIN, 08.07.2019 Zuschlag für über 100 Kliniken auf dem Land

GKV-Spitzenverband

Stefanie Stoff-Ahnis

In der vergangenen Woche haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband entschieden, welche bedarfsnotwendigen Kliniken der Grundversorgung im ländlichen Raum ab 2020 einen Zuschlag erhalten. Bei 120 Standorten wird dies aller Voraussicht nach der Fall sein. Es stehen noch Gremienentscheidungen aus, aber wir gehen davon aus, dass es keine Änderungen mehr geben wird. Zu berücksichtigen waren sowohl bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten, als auch Krankenhäuser, die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten. Diese erhalten im kommenden Jahr insgesamt 48 Millionen Euro zusätzlich. Nach der endgültigen Entscheidung werden wir die Liste der Standorte spätestens in der kommenden Woche veröffentlichen, damit sich jede und jeder selbst ein Bild machen kann.

Dazu erklärt Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes: „Gemeinsam mit den Klinikvertretern haben wir eine gute Entscheidung getroffen, damit die Menschen auch in Zukunft gerade bei Notfällen ein Krankenhaus für die Erstversorgung in ihrer Nähe haben.“

Hintergrund

Ab dem Jahr 2020 sollen bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum eine pauschale Förderung in Höhe von 400.000 Euro pro Krankenhaus erhalten. Zur Identifizierung dieser Krankenhäuser vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband) jährlich eine Liste der Krankenhäuser, welche die vom G-BA festgelegten Kriterien zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten, als auch Krankenhäuser, die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten. Dieser Zuschlag für bedarfsnotwendige ländliche Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden Kliniken kein Defizit haben. Einen Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag nach § 136c Abs.3 S.2 SGB V haben allerdings nur jene Krankenhäuser, die auch nach Berücksichtigung der 400.000 Euro noch ein Defizit belegen können.

Dokumente und Links