STATEMENT - BERLIN, 16.07.2021 Neue Rahmenempfehlungen sichern die medizinische Vorsorge und Rehabilitation in der Corona-Pandemie

GKV-Spitzenverband

Portrait von Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes

Gernot Kiefer

Gemeinsam mit den maßgeblichen Verbänden der Leistungserbringenden im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf Bundesebene hat der GKV-Spitzenverband zum 15. Juli 2021 die neuen Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen vereinbart. Damit sind nun bundesweit einheitliche Grundlagen für die Zahlung von Zuschlägen für coronabedingte Mehraufwendungen und Minderbelegungen geschaffen worden. Ziel ist es, aufgrund der pandemiebedingt besonderen Situation die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen weiterhin zu gewährleisten.

Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, begrüßt die neuen Rahmenempfehlungen: „Mit diesem Corona-Rettungsschirm für die ambulanten und stationären Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation sorgt die GKV dafür, dass der Betrieb auch bei Anhalten der Coronakrise weitergeht und das Angebot an Leistungen aufrechterhalten bleibt.

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung die Vorsorge- und Rehaeinrichtungen bereits mit über 560 Mio. Euro unterstützt. Mit den Rahmenempfehlungen setzen wir nun auf ein in der Praxis bewährtes Verfahren des ausgelaufenen gesetzlichen Rettungsschirms auf.

Die Selbstverwaltung hat damit wieder einmal gezeigt, dass auch in dieser herausfordernden Zeit auf sie Verlass ist. Innerhalb einer durch den Gesetzgeber sehr kurz bemessenen Frist hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Partnern aus der Vorsorge und Rehabilitation die Verhandlungen zu den neuen Rahmenempfehlungen erfolgreich zum Abschluss gebracht.“

Coronabedingte Mehraufwendungen der Einrichtungen umfassen Sach- und Personalkosten aufgrund der zusätzlichen Hygiene- und Organisationsvorgaben. Minderbelegungszuschläge können für Zeiträume geltend gemacht werden, für die Ausgleichszahlungen nach dem Reha-Rettungsschirm nach § 111d SGB V nicht beantragt werden konnten, längstens bis 31.12.2021. Anträge für Ansprüche auf finanzielle Ausgleiche können längstens bis zum 31.03.2022 gestellt werden.