Elektronische Patientenakte (ePA)

Informationen zur Widerspruchslösung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab dem 15. Januar 2025

Die ePA soll die medizinische Versorgung verbessern, indem sie einen sicheren und schnellen Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Versicherten und Leistungserbringenden wie z.B. Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken ermöglicht. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Auch nach der Einführung der ePA zum 15. Januar 2025 entwickelt Ihre Krankenkasse die ePA weiter.

Ab dem 15. Januar 2025 erhalten Sie automatisch eine ePA von Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse nicht widersprechen. Ein Widerspruch gegen die ePA ist jederzeit möglich und führt zu einer Löschung der ePA mit allen darin gespeicherten Daten. Einen getätigten Widerspruch können Sie jederzeit gegenüber Ihrer Krankenkasse widerrufen. Sie haben weitere Widerspruchsmöglichkeiten auch bei Nutzung einer ePA, z.B. gegen den Zugriff durch einzelne Leistungserbringende. Wenn Sie der ePA widersprechen und keine ePA nutzen, droht Ihnen keine Benachteiligung. Allerdings stehen Ihnen dann auch die Vorteile der ePA nicht zur Verfügung.

Die ePA-App ermöglicht es Ihnen, Ihre ePA selbstständig zu verwalten, Dokumente zu löschen oder zu verbergen, Zugriffsberechtigungen zu erteilen oder zu entziehen sowie Vertretungen zu benennen. Sollten Sie keine ePA-App nutzen können oder wollen, steht Ihnen der Weg über die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse offen, um z.B. den Zugriff einzelner Leistungserbringender auf die ePA steuern zu können oder Einsicht in die Protokolldaten Ihrer ePA zu erlangen. Alternativ dazu können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens als Vertretung im Zusammenhang mit der ePA bestimmen.

Leistungserbringereinrichtungen sind verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA einzustellen, wenn Sie dem nicht widersprechen. Die Zugriffsberechtigungen und die Zugriffsdauer variieren je nach Art der Leistungserbringereinrichtung und der gespeicherten Daten. Sie können den Zugriff auf die ePA oder einzelne Dokumente einschränken oder erweitern.

Die ePA kann unter anderem bestimmte medizinische Anwendungsfälle unterstützen, z.B. die elektronische Medikationsliste, den Medikationsprozess oder Laborbefunde. Mit Einführung der ePA steht Ihnen und Ihren Leistungserbringenden die elektronische Medikationsliste zur Verfügung.

Bei einem Wechsel Ihrer Krankenkasse übernimmt Ihre neue Krankenkasse Ihre ePA mit allen dort abgelegten Daten automatisch. Sollten Sie der Nutzung der ePA gegenüber Ihrer bisherigen Krankenkasse widersprochen haben, behält der Widerspruch beim Krankenkassenwechsel seine Gültigkeit.

Zum Schutz vor unbefugten Zugriffen und zur Sicherstellung der Datenintegrität nutzt die ePA unter anderem Verschlüsselungstechnologien und Zugriffskontrollen.

Gesetzlich ist vorgesehen, dass ab dem 15. Juli 2025 in der ePA gespeicherte Daten zu gemeinwohlorientierten Zwecken wie z.B. der Forschung genutzt werden können. Die Bereitstellung der Daten erfolgt nur, wenn Sie dem nicht gesondert widersprechen und die Datenempfangenden die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Den direkten Personenbezug anhand von Namen, Geburtsdatum etc. ersetzt die ePA durch ein Pseudonym. Dadurch wird Ihre Identität gegenüber den Datennutzenden verschleiert. Wenn Sie Ihre Daten nicht für gemeinwohlorientierte Zwecke zur Verfügung stellen wollen, können Sie dieser Datennutzung der ePA gesondert widersprechen.

Dokumente und Links