Mit zusätzlich 400.000 Euro können bundesweit 121 Krankenhäuser im nächsten Jahr rechnen. Sie erfüllen die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses für einen Zuschlag, um die stationäre Versorgung der Bevölkerung auf dem Land abzusichern. Insgesamt werden so rd. 50 Mio. Euro verteilt. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung verständigt und setzen damit einen jährlichen gesetzlichen Auftrag um.
„Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig eine flächendeckende und gut funktionierende Krankenhausversorgung ist. Die Sicherstellungszuschläge leisten dabei einen Beitrag, die notwendigen Vorhaltungen zu finanzieren und müssen zukünftig noch weiter an Bedeutung gewinnen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum.
Dazu ergänzt Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband: „Von unserer Entscheidung profitieren viele Menschen auf dem Land ganz direkt. Sie werden ein Krankenhaus für die Grundversorgung in ihrer Nähe haben, das auf jeden Fall die Abteilungen Innere Medizin sowie Chirurgie und/oder Geburtshilfe bereitstellt. Die wohnortnahe und flächendeckende Versorgung ist und bleibt für uns zentral.“
Als positiven Impuls wertet auch Dr. Florian Reuther, Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, die Vereinbarung: „Zu guten Lebensbedingungen im ländlichen Raum gehört auch die schnelle Erreichbarkeit einer Krankenhausbehandlung, die mit dieser Fördermaßnahme unterstützt wird.“
Fünf neue Standorte 2021 dabei
Im Gegensatz zum letzten Jahr sind fünf Krankenhausstandorte neu auf die Förderliste gekommen. Bei den meisten dieser neuen Kandidaten liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, weil die Bevölkerungsdichte im jeweiligen Einzugsgebiet im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist. In vier Fällen konnten Krankenhausstandorte nicht mehr in die Liste aufgenommen werden. Die Mehrheit dieser Standorte erfüllte das für den Zuschlag geforderte Kriterium eines geringen Versorgungsbedarfs nicht mehr, da die Einwohnerdichte im Vergleich zum Vorjahr angestiegen ist.
Ebenso wie im letzten Jahr sind Krankenhausstandorte in Insellage in die Liste der bedarfsnotwendigen ländlichen Krankenhäuser aufgenommen worden, da der G-BA für diese Standorte per Ausnahmeklausel einen geringen Versorgungsbedarf immer als gegeben ansieht.
Gesetzliche Grundlage
Seit 2020 sollen bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum eine pauschale Förderung in Höhe von 400.000 Euro pro Krankenhaus erhalten. Zur Identifizierung dieser Krankenhäuser vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband) jährlich eine Liste der Krankenhäuser, welche die vom G-BA festgelegten Kriterien zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten, als auch Krankenhäuser, die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten. Der Zuschlag für bedarfsnotwendige ländliche Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden Kliniken kein Defizit haben.
Die Liste der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser ist auf den Internetseiten der Vertragsparteien auf Bundesebene öffentlich zugänglich.