Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 28.08.2006 den Beschluss gefasst, für Arzneimittel aus weiteren 130 Festbetragsgruppen der Stufen 1, 2 und 3 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 SGB V ) Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festzulegen. Als Inkrafttretenstermin für die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen haben sie den 01.11.2006 festgelegt. Arzneimittel der 130 Festbetragsgruppen, deren Apothekenverkaufspreise dann die Zuzahlungsbefreiungsgrenze nicht überschreiten, werden von der Zuzahlung freigestellt.
Folgende Dateien stehen zum Download bereit:
Beschluss zu Zuzahlungsbefreiungsgrenzen (01.11.2006) (PDF, 19 KB)
Erläuterungen zu den Zuzahlungsbefreiungsgrenzen (01.11.2006) (PDF, 12 KB)