Rückabwicklung Generika-Abschlag

Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die Krankenkassen nach § 130a Abs. 3b SGB V von den Apotheken grundsätzlich einen Abschlag von 10 Prozent des Herstellerabgabepreises. Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten.

Auf der Grundlage von § 130a Abs. 3b Satz 4 i.V.m. Abs. 3a Satz 8 SGB V hat der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmer und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) die Kriterien zum Herstellerabschlag in einem Leitfaden definiert.

Leitfaden zur Definition des Generikaabschlages nach § 130a Abs. 3b SGB V und Schaubild Prüfkriterien zur Freistellung

Stand: 01.08.2008
Datei: Leitfaden Generikaabschlag (PDF, 31 KB)
Schaubild Prüfkriterien zur Freistellung (PDF, 12 KB)

Zudem haben sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V auf ein Verfahren zur Abwicklung von zunächst unzutreffend abgerechneten Herstellerabschlägen nach § 130a Abs. 3b SGB V verständigt. Soweit zwischen den Partnern des Rahmenvertrages und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer Einvernehmen über die noch offenen Ansprüche erzielt wird, erfolgt der Ausgleich bundeseinheitlich über die von den Apotheken beauftragten Rechenzentren. Die im Rahmen dieses Verfahrens abgestimmten Ansprüche sind in den beiden nachstehenden Dateien angegeben.

Einvernehmliche Rückabwicklung der Abschläge nach § 130a Abs. 3b SGB V über die Apothekenrechenzentren

hier: Ansprüche der pharmazeutischen Unternehmen

Stand: 22.03.2016
Datei: Ansprüche pharmazeutische Unternehmen (XLSX, 541 KB)

hier: Ansprüche der Krankenkassen

Stand: 11.03.2016
Datei: Ansprüche Krankenkassen (XLSX, 451 KB)

Soweit wegen unterschiedlicher Auffassungen über das Bestehen einer Abschlagspflicht, der Abschlagshöhe oder den Anspruchszeitraum kein Einvernehmen mit dem pharmazeutischen Unternehmer erzielt werden konnte, bleibt nach dem Rahmenvertrag das Recht der Krankenkassen unberührt, ihre noch offenen Ansprüche durch entsprechende Rechnungsberichtigungen unmittelbar gegenüber den Apotheken geltend zu machen (§ 8b Abs. 3 Satz 7).

In der nachstehenden Datei sind die Produkte aufgeführt, bei denen der GKV-Spitzenverband von einer Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V ausgeht und den Krankenkassen daher empfiehlt, die Rechnungen der Apotheken in Höhe der noch ausstehenden Abschläge zu kürzen.

Rückabwicklung der Abschläge nach § 130a Abs. 3b SGB V durch Kürzung der Apothekenrechnungen (Aufrechnung seitens der Krankenkassen)

Stand: 22.11.2010
Datei: Ansprüche Krankenkassen (ohne Einvernehmen) (XLS, 105 KB)