STATEMENT - BERLIN, 23.12.2013 Ab 1. Januar gilt die neue elektronische Gesundheitskarte

GKV-Spitzenverband

„Ab dem 1. Januar 2014 wird die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen gelten. Die alte Krankenversichertenkarte verliert damit zum 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit. Wir wollen jedoch nicht, dass Personen, die aus welchem Grund auch immer nach dem Jahreswechsel lediglich über eine alte Krankenversichertenkarte verfügen, bei der Behandlung in der Arztpraxis ein Problem bekommen. Deshalb haben wir uns mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darauf verständigt, dass die Ärzte vorübergehend noch die alte Versichertenkarte akzeptieren und auch entsprechend ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen können.

Ob der Arzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und dann noch die alte Karte akzeptiert, kann und wird vermutlich unterschiedlich sein. Es ist auf jeden Fall ratsam, sich möglichst schnell die elektronische Gesundheitskarte über seine Krankenkasse zu besorgen. Wir gehen davon aus, dass im Laufe des Sommers, spätestens Ende September die Voraussetzungen gegeben sind, dass eine Abrechnung über die alte Krankenversichertenkarte gar nicht mehr zum Tragen kommt.

Derzeit verfügen rund 67 Millionen gesetzlich Versicherte, was einem Anteil von gut 95 Prozent entspricht, über die neue elektronische Gesundheitskarte.

Selbstverständlich sind Versicherte auch ohne eGK leistungsberechtigt, das Prozedere des Nachweises und der Abrechnung beim Arzt sind dadurch aber erschwert. Hier ändert sich nichts zu dem bisherigen Verfahren für den Fall, dass keine Krankenversicherungskarte vorgelegt werden kann. In diesem Fall gelten folgende Regelungen in der Vertragsarztpraxis: Kann der Versicherte innerhalb von 10 Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen oder einen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen, wird der Arzt keine Privatrechnung erstellen beziehungsweise eine erstellte Privatrechnung stornieren, so dass die regelhafte Abrechnung über die KV mit der Krankenkasse erfolgt. Kann der Versicherte innerhalb von 10 Tagen o. g. Versicherungsnachweis nicht erbringen, ist der Arzt berechtigt, dem Versicherten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen. Wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorgelegt wird, oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen wird, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten“, so Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbandes.

Den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können Sie hier nachlesen: Bundesmantelvertrag - Anlage 4a - Elektronische Gesundheitskarte