STATEMENT - BERLIN, 09.01.2012 Wer zahlt das Auswechseln von schadhaften Brustimplantaten?

GKV-Spitzenverband

"Patientinnen, bei denen aufgrund einer Erkrankung der Wiederaufbau der Brust als Kassenleistung, z. B. in Folge einer Brustkrebs-Operation, notwendig war, bekommen auf Kassenkosten nach der medizinisch notwendigen Entfernung des schadhaften Implantats erneut ein Brustimplantat eingesetzt.

Patientinnen, bei denen das Brustimplantat nicht aus medizinischen, sondern aus ästhetischen Gründen als Selbstzahlerinnen, also als typische Schönheitsoperation, eingesetzt wurde, können ebenfalls mit ihrer Versichertenkarte zum Arzt gehen, sich untersuchen und das schadhafte Implantat entfernen lassen. Es gibt aber die gesetzliche Vorgabe (§ 52 Abs 2 SGB V), dass die Krankenkassen die Frauen an den dadurch entstandenen Kosten beteiligen müssen.

Schönheitsoperationen sind ein lukratives Geschäft für Ärzte. Wir fordern die Ärzte auf, ihre Patientinnen mit den Folgekosten ihres ärztlich-unternehmerischen Handelns jetzt nicht alleine zu lassen.

Diese gesetzliche Vorgabe im § 52 Abs 2 SGB V wurde erst 2007 neu ins Gesetz eingeführt. Das Gesetz macht eine eindeutige Vorgabe, an die sich die Krankenkassen halten müssen. Es ist auch zu fragen, ob es richtig wäre, die Solidargemeinschaft die finanziellen Folgen einer individuellen Schönheitsoperation voll tragen zu lassen", so Florian Lanz, Sprecher der GKV-Spitzenverbandes.