Heute tritt der kürzlich zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Hebammenverbänden vereinbarte Ausgleich der gestiegenen privaten Berufshaftpflichtprämien in Kraft. Die Vereinbarung für die freiberuflichen Hebammen mit Geburtshilfe gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015. Zugleich konnten mit der gefundenen Lösung auch die jüngsten Vorgaben des Gesetzgebers erfüllt werden, jene Hebammen besonders zu unterstützen, die wenige Geburten betreuen. Insgesamt stellt die gesetzliche Krankenversicherung 2,6 Mio. Euro für den Haftpflichtausgleich der Hebammen mit Geburtshilfe zur Verfügung.
Bereits im Mai hatten sich der GKV-Spitzenverband mit dem Deutschen Hebammenverband (DHV) und dem Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD) auf einen Ausgleich der gestiegenen Prämien bei den freiberuflichen Hebammen ohne Geburtshilfe verständigt. Der Ausgleich, den die gesetzliche Krankenversicherung für die Steigerung beider Haftpflichtversicherungen übernimmt, beläuft sich damit insgesamt auf 3,2 Mio. Euro.
Gestaffelte Haftpflichtzulagen bis Mitte 2015
Wie in früheren Jahren auch werden die Kostensteigerungen der Berufshaftpflichtversicherung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Sie werden in diesem Jahr durch sogenannte Haftpflichtzulagen aufgefangen, die zusätzlich zu den relevanten Positionen für Geburtshilfe abgerechnet werden können. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Hebamme für eine Hausgeburt am Tag neben den rd. 707 Euro auch eine Zulage von 132 Euro erhält. Für eine Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, wie z. B. einem Geburtshaus, beträgt die Zulage 68 Euro je Geburt. Eine Beleghebamme im Krankenhaus im Schichtdienst erhält 8,81 Euro je Geburt als Zulage. Mit diesen gestaffelten Zulagen sollen vor allem Hebammen unterstützt werden, die vergleichsweise wenige Geburten betreuen.
Abgelöst werden sollen die jetzt vereinbarten Haftpflichtzulagen ab Mitte 2015 durch einen hebammenindividuellen Sicherstellungszuschlag. Er kann künftig von Hebammen, die wenige Geburten betreuen, beantragt werden. Ein solcher Zuschlag soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers an individuellen Nachweisen der Hebamme orientieren. Neben der Anzahl der betreuten Geburten dürften hierbei auch Qualitätsfragen eine wichtige Rolle spielen. Zugleich muss die einzelne Hebamme, so die Vorgaben im Sozialgesetzbuch, garantieren, dass sie die unterjährig mögliche Wechseloption in einen günstigen Haftpflichtversicherungstarif nutzt. Das heißt, die Hebamme soll nur dann versichert sein, wenn sie tatsächlich Geburten betreut. Details für diesen Sicherstellungszuschlag ab Mitte 2015 werden in den kommenden Monaten zwischen den Hebammenverbänden und dem GKV-Spitzenverband verhandelt.