Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich auf eine Finanzierungsvereinbarung für die Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI) gemäß § 291a Abs. 7a SGB V ab Oktober 2018 geeinigt. Es wurden Pauschalen festgelegt, die eine Ausstattung der Krankenhäuser mit Kartenterminals, Konnektoren und den notwendigen digitalen Zertifikaten abdecken. Ebenfalls über die Pauschalen abgedeckt sind die mit dem Anschluss an die TI einhergehenden Anpassungen der Infrastrukturen, der Software und der Betriebskonzepte. Dafür stellt die GKV über 400 Millionen Euro zur Verfügung. Ebenfalls wurden Pauschalen für die jährlichen Betriebskosten festgelegt, die bei ca. 18 Millionen Euro liegen werden.
Einen großen Kostenblock stellen die notwendigen Kartenterminals für das ärztliche Personal dar, die benötigt werden, wenn Dokumente von einem Arzt persönlich elektronisch signiert werden müssen. Dies ist aktuell durch gesetzliche Vorgaben (z. B. bei Notfalldaten oder Arztbriefen) unvermeidbar. Die Vereinbarungspartner sind sich jedoch einig, dass es ausreichen würde, wenn das Krankenhaus Dokumente signiert. So ließe sich die Anzahl von Kartenterminals deutlich verringern und bei allen Beteiligten Kosten wie Aufwände sparen. Dafür wäre jedoch eine Gesetzesänderung notwendig.
Aktuell sind noch keine zugelassenen eHealth-Konnektoren verfügbar. Um diesen Umstand aufzufangen regelt die Vereinbarung auch die Finanzierung für Feldtests im Rahmen der Zulassungsverfahren. Außerdem wurden Zusatzanforderungen an Konnektoren für Rechenzentren definiert. Damit wird man den Anforderungen der Krankenhäuser gerecht, ohne die Zulassungsverfahren anpassen zu müssen. Diese Zusatzanforderungen müssen von Herstellern erfüllt werden, damit Sonderregelungen zur Finanzierung greifen. Hier muss sich nun zeigen, ob es der Industrie gelingt, in einem sinnvollen Zeitrahmen geeignete Rechenzentrumskonnektoren zur Zulassung zu bringen.
Die Vereinbarung erfasst auch die mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnenden ambulanten Leistungseinheiten der Krankenhäuser. Die für die ambulante ärztliche Versorgung derzeit noch im Gesetz stehenden Sanktionen (Strafzahlungen) für den Fall, dass nicht bis zum 31. Dezember 2018 die Betriebsbereitschaft hergestellt ist, müssen für die Krankenhäuser aufgehoben werden, da die Industrie die technischen Komponenten noch nicht zur Verfügung stellen konnte. Objektive Unmöglichkeiten dürfen nicht bestraft werden. Bei Strafen muss auch hier das Verursacherprinzip gelten.