Der GKV-Spitzenverband und die Novo Nordisk Pharma GmbH haben sich im Rahmen von Verhandlungen auf einen Erstattungsbetrag für den Blutgerinnungsfaktor NovoEight® (Wirkstoff: Turoctocog alfa) geeinigt, der fristgerecht zum 15. Januar 2015 in Kraft treten wird. Beide Seiten bezeichneten den Ablauf der Gespräche und ihr Ergebnis als konstruktiv und fair. Gesetzliche Grundlage für die Verhandlungen über einen Erstattungsbetrag ist das Arznei-mittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG).
NovoEight® ist ein biotechnologisch hergestellter Gerinnungsfaktor, der zur Behandlung und zum Vorbeugen von Blutungen bei Patienten mit angeborener Hämophilie A (Bluterkrankheit) zugelassen ist. Die seltene und bis heute unheilbare Störung der Blutstillung zeichnet sich durch einen vererbten Mangel eines bestimmten Eiweißes (sogenannter Faktor VIII) aus und führt zu längeren Blutungen nach einer Verletzung sowie spontanen Blutungen.
NovoEight® ist das erste Faktorpräparat zur Behandlung der Hämophilie A, welches das Verfahren der frühen Nutzenbewertung und die sich anschließenden Erstattungsbetragsverhandlungen durchlaufen hat.
Grundlage für die Verhandlungen bildete der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Nutzenbewertung von Turoctocog alfa gemäß § 35a SGB V vom 3. Juli 2014, der dem Gerinnungsfaktor keinen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zugesprochen hat.
Wie immer, befreit der vereinbarte Erstattungsbetrag den verordnenden Arzt nicht von seiner Pflicht, generell jede Verordnung auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen. Die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung richtet sich auch hier nach den Vorgaben in § 12 SGB V, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V dagegen sprechen.