Finanzierung der Ausbildungsstätten (§ 17a KHG)

Gemäß § 17a Absatz 2 Nummer 1 KHG haben die Vertragsparteien auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung, insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die zusätzlichen Kosten durch die Umsetzung des Krankenpflegegesetzes sowie über ein Kalkulationsschema für die Verhandlungen des Ausbildungsbudgets abgeschlossen. Durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) wurde § 17a Absatz 1 KHG geändert, sodass die Rahmenvereinbarung gemäß § 17a Absatz 2 KHG mit einer Ergänzungsvereinbarung angepasst wurde.

Mit Wirkung zum 01.01.2022 wurde die Rahmenvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem PKV-Verband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft neu vereinbart.

Die Neuerungen gegenüber der Rahmenvereinbarung in der Version der Ergänzungsvereinbarung vom 02.04.2019 resultieren im Wesentlichen aus den gesetzlichen Neuregelungen durch das ATA-OTA-Gesetz (14.12.2019), das Hebammenreformgesetz (22.11.2019) sowie das MTA-Reform-Gesetz (24.02.2021). Neben inhaltlichen Anpassungen wurden in der Rahmenvereinbarung auch redaktionelle Anpassungen, wie die Aktualisierungen der Berufsbezeichnungen für medizinische Technologinnen und medizinische Technologen, vorgenommen, die aus den gesetzlichen Neuregelungen resultieren.

Zur Bestimmung des Zielwerts für die Angleichung der krankenhausspezifischen Finanzierungsbeträge auf Bundesebene vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene gemäß § 17a Absatz 4b KHG jährlich die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten sowie die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen. Für das Folgejahr sind entsprechende Richtwerte zu vereinbaren. Mit ersten kalkulierten Richtwerten kann frühestens 2010 gerechnet werden.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Richtwerte durch Rechtsverordnung vorgeben.

Im August 2010 wurden den Vertragspartnern auf Bundesebene erste Kalkulationsergebnisse zur Finanzierung von Ausbildungsstätten durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vorgestellt. Die Kalkulationsergebnisse weisen diverse Einschränkungen auf. Beispielsweise konnten trotz umfassender Plausibilisierung der vorliegenden Daten Kalkulationswerte nur für die Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie nur für den Ausbildungsstättentyp A gebildet werden. Mehrkosten der Ausbildungsvergütung ließen sich für das Jahr 2011 aufgrund der unzureichenden Datenlage nicht kalkulieren.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband hatten im September 2010 unter Beteiligung des InEK zu den Kalkulationsergebnissen beraten. Sie stimmten darin überein, für das Jahr 2011 noch keine Richtwerte zu vereinbaren. Der GKV-Spitzenverband entwickelte zwischenzeitlich ein alternatives Konzept zur Ermittlung und Vereinbarung von Richtwerten für die Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge nach § 17a Absatz 3 Satz 6 KHG.

Nach 2011 und 2012 konnten sich DKG, PKV-Verband und der GKV-Spitzenverband bereits zum dritten Mal in Folge nicht auf die Vereinbarung von Richtwerten gemäß § 17a Absatz 4b KHG für die einzelnen Ausbildungsberufe nach § 2 Nummer 1a KHG verständigen, so dass die Kalkulation dieser ab dem Jahr 2013 auszusetzen ist. Das BMG weist vorsorglich darauf hin, dass gemäß § 17a Absatz 3 Satz 7 KHG eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge im Land untereinander anzustreben ist.

Die gesetzlichen Änderungen betreffen die Ausbildungsvergütungen für die weiteren in § 2 Nummer 1a KHG genannten Berufe und den Wegfall der Anrechnungsschlüssel für die Krankenpflegeberufe im ersten Ausbildungsjahr.

Über die aufgrund der Gesetzesänderung vorzunehmenden Anpassungen der Anlagen hinaus wurde ein stärkerer Informationsgehalt der Anlagen vereinbart. Dies betrifft auf die Ausbildungsjahre bezogene Informationen über die Auszubildenden in der Pflege (im Zusammenhang mit dem künftigen Übergang in die Finanzierung nach dem Pflegeberufegesetz) und zusätzliche Informationen zu den weiteren Gesundheitsfachberufen.

Die Vereinbarung gemäß § 17 a Absatz 4b KHG zur Kalkulation von Richtwerten zur Finanzierung der Ausbildungsstätten umfasst

  • die Anpassung der Rahmenvereinbarung gemäß § 17a Absatz 2 Nummer 1 KHG infolge der Änderung der Abgrenzungsverordnung (Anhebung der Wertgrenze für Verbrauchsgüter von 51 Euro auf 150 Euro),
  • die Zustimmung zum Kalkulationshandbuch zur „Kalkulation der Ausbildungskosten für Zwecke gemäß § 17 a KHG“,
  • die Beauftragung des InEK, zusätzlich zu den erforderlichen Kostendaten ergänzend kostenrelevante Strukturdaten zu erheben.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene (DKG, GKV-Spitzenverband, PKV) haben gemeinsam mit dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) mit der Zielstellung, ein einheitliches Vorgehen bei der Kostenerhebung für die Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Absatz 3 KHG sicherzustellen, ein Kalkulationshandbuch für Ausbildungskosten entwickelt. Basis des Kalkulationshandbuchs sind die gemäß § 17a Absatz 2 KHG auf Bundesebene vereinbarten Finanzierungstatbestände sowie die in der Rahmenvereinbarung zum Kalkulationsschema festgelegten Kostenartengruppen.

Hinweis: Gemäß Artikel 4a Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) war in § 2 Nummer 3 Abgrenzungsverordnung (AbgrV) die Wertgrenze für Verbrauchsgüter von 51 Euro auf 150 Euro angehoben worden. Die Rahmenvereinbarung nach § 17a Absatz2 Nummer 1 KHG vom 25.02.2009 spiegelt in Anlage 1 (Aufstellung über die zu finanzierenden Tatbestände) unter der laufenden Nummer 4.09 die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltende Gesetzeslage wider. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben einvernehmlich abgestimmt, eine Anpassung der Rahmenvereinbarung zunächst nicht vorzunehmen.