Fragen und Antworten zur Versorgung mit Hebammenhilfe

Versicherte finden Fragen und Antworten rund um die Versorgung mit Hebammenhilfe auf der Seite Hebammenliste. Dort können Sie auch nach Hebammen in Ihrer Nähe suchen. Auf dieser Seite werden vor allem Fragen von freiberuflichen Hebammen beantwortet.

Der Vertrag nach § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe (Hebammenhilfe-Vertrag) und seine Anlagen regeln, nach welchen Voraussetzungen freiberufliche Hebammen Leistungen erbringen und mit den Krankenkassen abrechnen dürfen. Grundvoraussetzung dafür ist der Beitritt der Hebamme zum Hebammenhilfe-Vertrag. § 134a Abs. 2 SGB V sieht einen Beitritt entweder über eine Mitgliedschaft in einem der maßgeblichen Berufsverbände oder über den GKV-Spitzenverband vor. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Beitrittsverfahren für freiberufliche Hebammen.

Nach § 134a Abs. 2 Satz 2 SGB V sind Hebammen, die dem Hebammenhilfe-Vertrag nicht beigetreten sind, nicht als Leistungserbringer zugelassen. Sie können daher keine Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Ein rückwirkender Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag ist nicht möglich, sodass Leistungen erst ab dem Beitrittsdatum erbracht und abgerechnet werden dürfen.

Erfüllt eine Hebamme die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für einen Beitritt zum Vertrag nach § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe, wird sie mit dem Datum des Eingangs der Unterlagen beim GKV-Spitzenverband in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen und erhält hierzu ein entsprechendes Schreiben. Erst wenn alle geforderten Unterlagen vollständig beim GKV-Spitzenverband vorliegen, kann die Hebamme mit den Krankenkassen abrechnen. Eine rückwirkende Aufnahme in die Vertragspartnerliste Hebammen und somit auch rückwirkende Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nicht möglich.

Nach dem Hebammenhilfe-Vertrag sind ausschließlich freiberuflich tätige Hebammen und bei diesen Hebammen angestellte Hebammen befugt, Leistungen der Hebammenhilfe zu erbringen und abzurechnen. Demnach kann nur eine freiberufliche Hebamme mit ihrem eigenen Institutionskennzeichen (IK) Leistungen der Hebammenhilfe mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Eine Ausnahme gilt für zugelassene Physiotherapeuten, die nach dem „Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung“ Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse anbieten können. Andere Institutionen oder Leistungserbringer sind nicht zugelassen.

Der GKV-Spitzenverband führt eine Vertragspartnerliste mit allen Hebammen, die dem Hebammenhilfe-Vertrag beigetreten sind. Einmal wöchentlich übermitteln dafür die Hebammenverbände die aktuellen Daten ihrer freiberuflich tätigen Mitglieder. Der GKV-Spitzenverband führt diese mit den bei ihm gemeldeten Hebammen zusammen und leitet den kompletten Datensatz anschließend an die Krankenkassen für die Abrechnung weiter. Bei einem Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag über einen Berufsverband müssen daher weder der GKV-Spitzenverband noch die einzelnen Krankenkassen informiert werden.

Der GKV-Spitzenverband prüft die Voraussetzungen für die Vertragspartnerschaft einer freiberuflichen Hebamme anhand der eingereichten Unterlagen. Grundsätzlich müssen für einen Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag alle Unterlagen vollständig vorliegen. Erfüllt die Hebamme die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen, wird sie mit dem Datum des Eingangs der Unterlagen beim GKV-Spitzenverband in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen und erhält hierzu ein entsprechendes Schreiben. In Ausnahmefällen ist die Bestätigung des Versicherungsunternehmens über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen (mit oder ohne Geburtshilfe) für den Beitritt ausreichend. Anträge auf eine Berufshaftpflichtversicherung oder Bescheinigungen einer allgemeinen Haftpflichtversicherung können nicht anerkannt werden. Die Kopie des Versicherungsscheins ist nachzureichen, sobald dieser vorliegt.

Grundvoraussetzung für eine reibungslose Abrechnung ist die Verwendung eines persönlichen Institutionskennzeichens (IK). Hebammen sind verpflichtet, den Krankenkassen ihre Abrechnungen durch elektronische Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger zu übermitteln (§ 302 Abs. 1 und 2 SGB V). Das Nähere ist in Anlage 2 zum [Hebammenhilfe-Vertrag] (Link) geregelt. Bei der Abrechnung ist zwingend das bundeseinheitliche Positionsnummernverzeichnis anzuwenden. Die Abrechnungsdaten sowie ggf. rechnungsbegründende Unterlagen (z.B. unterzeichnete Versichertenbestätigungen) sind im Original an die von den jeweiligen Krankenkassen benannten Datenannahmestellen zu senden. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.gkv-datenaustausch.de.

Grundvoraussetzung für eine reibungslose Abrechnung ist die Verwendung eines persönlichen Institutionskennzeichens (IK). Sofern Sie noch nicht über ein IK verfügen, können Sie dieses bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ARGE IK.

Datenänderungen werden grundsätzlich bei der Stelle gemeldet, bei der die Daten ursprünglich erfasst wurden. Bei Beitritten zum Hebammenhilfe-Vertrag über einen Berufsverband sind dem jeweiligen Verband (BfHD oder DHV) auch Datenänderung zu melden. Bei Beitritten über den GKV-Spitzenverband ist dieser für die Datenanpassung bei Änderungen wie des Namens, der Adresse oder des Leistungsspektrums zuständig. Änderungen zur Kontoverbindung, die hinter dem Institutionskennzeichen hinterlegt sind, sind der ARGE IK mitzuteilen.

Bei fehlerhaften und veralteten Datensätzen können Krankenkassen die Abrechnungsbefugnis einer Hebamme nicht mehr nachvollziehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein altes Institutionskennzechen (IK) vorliegt oder sich der Name geändert hat. Probleme bei der Abrechnung bis hin zur Ablehnung der Kostenerstattung sind dann nicht ausgeschlossen. Bei Nichtmeldung von Änderungen – insbesondere im wiederholten Fall – sind zudem vertragliche Maßnahmen in Form von Bußgeldern oder dem Ausschluss aus dem Hebammenhilfe-Vertrag möglich.

Mit dem am 11.05.2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sollen gesetzlich Versicherte schneller Termine bei Leistungserbringern erhalten. Das Gesetz hat dem GKV-Spitzenverband daher die Aufgabe übertragen, eine Hebammenliste im Internet zu führen, in der sich Versicherte über Hebammen in ihrer Nähe informieren können (§ 134a Abs. 2b SGB V). Das Gesetz sieht hierzu vor, dass Hebammen neben anderen Daten insbesondere eine Telefonnummer angeben, unter der sie für Versicherte erreichbar sind.

In der Hebammenliste sind alle und ausschließlich Hebammen aufgeführt, die dem Hebammenhilfe-Vertrag beigetreten sind. Einige der beim Beitritt angegebenen Daten wie Name und Telefonnummer werden automatisch in die Hebammenliste übernommen. Ändern sich Ihre Daten, müssen Sie die Anpassungen der Stelle mitteilen, über die Sie dem Hebammenhilfe-Vertrag beigetreten sind, also entweder Ihrem Berufsverband oder dem GKV-Spitzenverband. Updates der Hebammenliste erscheinen immer zur Mitte eines Monats. Hebammen, die dem Hebammenhilfe-Vertrag nicht oder nicht mehr (bspw. während der Elternzeit) beigetreten sind, werden nicht auf der Hebammenliste geführt.

Die Hebammenliste enthält derzeit Informationen zu Kontaktmöglichkeiten (Telefonnummer, ggf. E-Mail-Adresse) und zum Leistungsspektrum der Hebammen (Betreuung von Schwangeren, Kurse, Betreuung von Mutter und Kind sowie Arten der Geburtshilfe). Bei der Umkreissuche wird auf die für die Vertragspartnerliste Hebammen angegebene Adresse zurückgegriffen. Spezifischere Angaben sind momentan nicht möglich. Künftig ist geplant, die Informationen feiner zu untergliedern. Auf die genaue Umsetzung müssen sich die Hebammenverbände und der GKV-Spitzenverband noch verständigen.

Das am 11.05.2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat dem GKV-Spitzenverband die Aufgabe übertragen, eine Hebammenliste im Internet zu führen, in der sich Versicherte über Hebammen in ihrer Nähe informieren können (§ 134a Abs. 2b SGB V). Darin aufgeführt sind alle Hebammen, die dem Hebammenhilfe-Vertrag beigetreten sind. Dies soll den Versicherten helfen, Hebammen finden und kontaktieren zu können. Eine Löschung aus der Hebammenliste erfolgt aufgrund des Gesetzes nur dann, wenn eine Hebamme den Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag kündigt und damit keine Leistungen mehr für gesetzlich Versicherte erbringt.

Wenn Sie nicht mehr als freiberufliche Hebamme tätig sind oder Ihre Berufshaftpflichtpolice gekündigt haben bzw. der Versicherungsschutz ausgelaufen ist, müssen Sie Ihren Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag kündigen. Dies gilt auch für eine befristete Unterbrechung der Tätigkeit bspw. während der Elternzeit. Sobald Sie Ihre Tätigkeit wiederaufnehmen, treten Sie dem Hebammenhilfe-Vertrag nach dem Beitrittsverfahren für freiberufliche Hebammen erneut bei.

Wenn Sie nicht mehr als freiberufliche Hebamme tätig sind, melden Sie dies bei der Stelle, über die Sie dem Hebammenhilfe-Vertrag beigetreten sind. Dies ist entweder ein Berufsverband (BfHD oder DHV) oder der GKV-Spitzenverband. Über Kündigungen von Beitritten zum Hebammenhilfe-Vertrag informieren die Berufsverbände zur Mitte jedes Monats automatisch den GKV-Spitzenverband. Dann erscheint auch das Update der Hebammenliste, auf der Hebammen, die ihren Beitritt gekündigt haben, nicht mehr erscheinen. Ab dem Datum der Beitrittskündigung können keine Leistungen mehr über die Gesetzliche Krankenversicherung erbracht und abgerechnet werden. Leistungen, die vor dem Kündigungsdatum erbracht wurden, können innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Frist auch nach dem Kündigungsdatum mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Sollten Sie Ihre Tätigkeit als freiberufliche Hebamme später wiederaufnehmen, können Sie dem Hebammenhilfe-Vertrag nach dem Beitrittsverfahren für freiberufliche Hebammen erneut beitreten.

Der GKV-Spitzenverband zahlt freiberuflich geburtshilflich tätigen Hebammen einen Ausgleich für die gestiegenen Kosten für Berufshaftpflichtversicherungspolicen in Form eines Sicherstellungszuschlages. Der GKV-Spitzenverband ist zuständig für die Bewilligung und Auszahlung des Sicherstellungszuschlags für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Um den Sicherstellungszuschlag zu erhalten, müssen Hebammen einen Antrag stellen und diesem Nachweise über die Berufshaftpflichtversicherung sowie durchgeführte Geburten beilegen. Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auch auf der Seite Sicherstellungszuschlag.

Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag haben sich der Deutscher Hebammenverband, der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands, das Netzwerk der Geburtshäuser und der GKV-Spitzenverband auf Praxisanleitungspauschalen geeinigt. Diese enthalten Pauschalen sowohl für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin, als auch für die spätere Betreuung von Studierenden. Wenn Sie sich weiterbilden und dafür eine Praxisanleitungspauschale erhalten möchten, müssen Sie eine Kooperationsvereinbarung mi einem Krankenhaus schließen. Über dieses wird die Praxisanleitungspauschale ausgezahlt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite Praxisanleitungspauschale.

Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag haben sich der Deutscher Hebammenverband, der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands, das Netzwerk der Geburtshäuser und der GKV-Spitzenverband auf Praxisanleitungspauschalen geeinigt. Diese enthalten Pauschalen sowohl für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin, als auch für die spätere Betreuung von Studierenden. Wenn Sie sich zur Praxisanleiterin weitergebildet haben und Studierende ausbilden wollen, müssen Sie eine Kooperationsvereinbarung mi einem Krankenhaus schließen. Über dieses wird die Praxisanleitungspauschale ausgezahlt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite Praxisanleitungspauschale.

Von Hebammen geleitete Einrichtungen erhalten Betriebskostenpauschalen für in ihren Räumlichkeiten durchgeführte Geburten. Der genaue Umfang ist im Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V geregelt, dem von Hebammen geleitete Einrichtungen beitreten müssen, um die Pauschalen abrechnen zu können. Für den Beitritt zum Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V sind verschiedene Unterlagen beim GKV-Spitzenverband einzureichen. Weitere Informationen zum Beitrittsverfahren finden Sie auf der Seite Geburtshäuser.

Natürliche Ansprechpartner zur Tätigkeit von freiberufliche Hebammen sind die Berufsverbände. Diese unterstützen ihre Mitglieder auf vielfältige Weise. Weiterführende Fragen können auch mit einem Anwalt, einer Steuerberaterin oder einem Abrechnungsdienstleister geklärt werden.