ASV-Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V

In der Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V (ASV-AV) werden die Inhalte der Abrechnungsdaten für erbrachte Leistungen, Regelungen zur Teamnummer, zum ASV-Verzeichnis, zur ASV-Servicestelle und zur Kennzeichnung der Vordrucke festgelegt. Weiterhin wurde vereinbart, dass die KBV den Vertragspartnern quartalsweise die regionalen Euro-Gebührenordnungen maschinenlesbar zur Verfügung stellt. Das Nähere ist von den Partnern der ASV-AV in einem separaten Vertrag zu regeln.

Für die Abrechnung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ASV-Berechtigten und zur Abrechnung der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser wurden getrennte Abrechnungsverfahren, jedoch mit gleichen Inhalten, vereinbart. Die Details wurden in 2 separaten Technischen Anlagen für die Vertragsärzte und die Krankenhäuser verortet. Die neu vereinbarte Teamnummer dient der eindeutigen Identifikation eines interdisziplinären Teams nach § 2 Abs. 2 Satz 6 ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der Abrechnung und auf den Vordrucken. Sie wird von der Teamleitung des interdisziplinären Teams (bzw. des ASV-Berechtigten) bei der ASV-Servicestelle unter namentlicher Angabe der ASV-Teammitglieder sowie unter Nennung der in Anlage 1 definierten Angaben zum ASV-Team beantragt.

Im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b Abs. 7 SGB V gelten die Vordrucke gemäß der Anlage 2, 2a und 2b des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) entsprechend. Auch Krankenhäuser bzw. Ärzte im Krankenhaus, die im Rahmen von § 116b SGB V tätig werden, können diese Vordrucke verwenden.

Die ASV-AV ist zum 17. März 2014 (Datum der Unterzeichnung) in Kraft getreten und gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen ab dem 2. Quartal 2014. Die Anlagen zu dieser Vereinbarung sind Bestandteil der Vereinbarung; sie können auch unabhängig von der Vereinbarung einvernehmlich angepasst werden.

Dokumente und Links