Geriatrische Institutsambulanzen

ein Arzt erklärt einem älteren Patient am Bildschirm die Diagnose

Das SGB V sieht in § 118a vor, dass geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden können. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) konkretisieren hierzu in einer Vereinbarung auf Bundesebene im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

  • Inhalt und Umfang einer strukturierten und koordinierten geriatrischen Versorgung,
  • die wegen der Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe in geriatrischen Institutsambulanzen (GIA) zu versorgenden geriatrischen Patienten,
  • die Anforderungen an die Leistungserbringung und die Qualitätssicherung sowie
  • die Überweisungserfordernisse.

Der § 118a wurde durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) vom 21.07.2012 in das SGB V aufgenommen.

Seit August 2013 wurden dreiseitige Verhandlungen zum erstmaligen Abschluss einer GIA-Vereinbarung nach § 118a SGB V geführt, in denen jedoch nicht in allen Vereinbarungsinhalten ein Konsens erreicht werden konnte. Für den Fall der Nichteinigung ist im Gesetz vorgesehen, dass auf Antrag einer Vertragspartei das von GKV-Spitzenverband und KBV für die vertragsärztliche Versorgung zu bildende Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4 SGB V entscheidet, welches hierzu um Vertreter der DKG sowie der Krankenkassen in jeweils gleicher Zahl erweitert wird. Die Verhandlung und die Festsetzung der GIA-Vereinbarung erfolgten am 15.07.2015.

Die GIA-Vereinbarung trat zum 01.10.2015 in Kraft. Die EBM-Vergütungsregelung von GKV-Spitzenverband und KBV wurde im Bewertungsausschuss festgelegt.

Die Evaluation der GIA-Vereinbarung im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zielte darauf ab, auf der Basis von Routinedaten die Umsetzung und Auswirkungen der Ermächtigung von Geriatrischen Institutsambulanzen sowie von Krankenhausärzten nach § 118a SGB V auf die Struktur und Wirtschaftlichkeit der ambulanten und stationären Patientenversorgung abzuleiten. Zudem sollte die Ergebnisqualität für die Jahre 2016 bis einschließlich 2020 untersucht und daraus Empfehlungen für die Weiterentwicklung der geriatrischen Versorgung getroffen werden.