Die Hebammenliste ermöglicht Ihnen eine unkomplizierte Suche nach einer freiberuflich tätigen Hebamme z. B. für die Schwangerenvorsorge oder für die Wochenbettbetreuung. Alle in der Hebammenliste verzeichneten Hebammen dürfen Leistungen zulasten jeder gesetzlichen Krankenkasse erbringen. Für die erste Kontaktaufnahme erhalten Sie Name, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse der Hebamme. Geburtskliniken sind nicht Bestandteil dieser Hebammensuche. In diesem Fall hilft Ihnen gern Ihre Krankenkasse weiter. In vielen Regionen gibt es zudem kommunale Koordinierungsstellen oder Hebammenzentralen, die Sie ebenfalls über Hebammen in Ihrer Nähe informieren.
Informationen zu den Hebammenleistungen
Zur Schwangerenvorsorge gehören folgende Leistungen:
- persönliche Beratung
- individuelle Vorgespräche/ Aufklärungsgespräche
- Vorsorgeuntersuchungen (körperliche Untersuchung so wie Blutdruckmessung, Urin- und Gewichtskontrolle, notwendige Laboruntersuchungen usw.) alle vier, später alle zwei Wochen entweder von der Hebamme oder von der Gynäkologin/ dem Gynäkologen (auch im Wechsel möglich). Ultraschall wird jedoch nur von der Gynäkologin/ dem Gynäkologen angeboten. Jede Vorsorgeuntersuchung wird im Mutterpass entsprechend dokumentiert.
- Unterstützungsleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen
In Geburtsvorbereitungskursen werden grundlegende Informationen zu Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Neugeborenem im Rahmen von modular strukturierten, fortlaufenden Kursen vermittelt. Die Kurse nach der Geburt beinhalten Rückbildungsgymnastik in Form von Beratung/ Informationen (Beckenbodenfunktion, körperliche Veränderung nach der Geburt usw.) und praktische Übungen (Venentraining, Kräftigung des Beckenbodens usw.).
Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (sogenannten Geburtshäusern) finden unter Leitung/ Betreuung von dort freiberuflich tätigen Hebammen statt. Geburtshausgeburten sind möglich, wenn keine medizinischen Gründe gegen diesen Geburtsort sprechen. In Deutschland finden weniger als 1 Prozent aller Geburten in Geburtshäusern statt.
Eine Beleghebamme ist eine selbständig (freiberuflich) arbeitende Hebamme, die mit einer oder mehreren Geburtskliniken einen Belegvertrag abgeschlossen hat.
Diese bieten schwangeren Frauen eine Geburtsbegleitung von Anfang bis Ende in der Klinik an, in der sie vertraglich tätig werden dürfen. Dazu bedarf es in der Regel einer frühzeitigen Anmeldung in der Schwangerschaft, da die Nachfrage hoch ist und zudem ein Vertrauensverhältnis zwischen Hebamme und Schwangerer entstehen soll.
98 Prozent aller Geburten finden in Krankenhäusern statt, davon werden ca. 20 Prozent durch Beleghebammen betreut.
Nach der Entbindung können freiberuflich tätige Hebammen Mutter und Kind telefonisch, zu Hause (aufsuchende Wochenbettbetreuung) oder z. B. in einer Hebammen-Institution (nicht-aufsuchende Wochenbettbetreuung) begleiten. In den Tagen, in denen sich die Mutter noch im Krankenhaus befindet, findet die Wochenbettbetreuung dort statt. Folgende Leistungen soll eine Wochenbettbetreuung – abhängig vom Bedarf - insbesondere beinhalten:
- Unterstützung zur Förderung des regelrechten Wochenbettverlaufes und des Stillens
- Begutachtung und Pflege von Geburtsverletzungen inkl. Nachbesprechung der Geburt
- Informationen zu den Themen Neugeborenen-Screening, Kinder-Vorsorgeuntersuchungen U2/U3, Prophylaxen (Karies, Allergie usw.) und Impfungen
- Erheben und Auswerten des Allgemeinzustandes von Mutter und Kind
- Gewichtskontrolle und Nabelpflege des Kindes
- Umgang und praktische Anleitung zur Säuglingspflege
Ab der zwölften Woche nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Kindes bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt, geben die Hebammen der Mutter/ dem Kind noch ergänzende Hilfestellung.
Fragen und Antworten
Geben Sie mindestens einen Ort und den Umkreis sowie eine Leistung an und klicken Sie anschließend auf „Suche starten“. Es erscheint eine Auflistung der aktuell zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflich tätigen Hebammen mit Name, Vorname, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse. Es werden die Hebammen zuerst angezeigt, die am nächsten gelegen sind. Gemessen wird ab dem Ausgangspunkt, den Sie für die Suche angegeben haben, also der Ort, die Straße oder das Postleitzahlgebiet. Wird keine Straße oder Postleitzahl angegegen, liegt der Ausgangspunkt in der Mitte des Ortes. Für eine gezieltere Suche vor allem in größeren Städten können Sie durch Angaben in den Feldern „Straße“ oder „Postleitzahl“ den Ausgangspunkt für die Umkreissuche als Mittelpunkt auf die Straße bzw. das Postleitzahlgebiet legen.
Sollte durch eine Kombination der Suchparameter keine Position ermittelt werden können, z. B. da die Straße in dem Ort nicht existiert, wird ihnen ein Hinweis angezeigt, welche Suchparameter die Anwendung genutzt hat.
Die Anzahl der ausgewiesenen Hebammen ist aufgrund der besseren Übersichtlichkeit auf 50 begrenzt. Durch eine Verringerung des Suchradius können Sie die Anzahl der ausgegebenen Hebammen weiter einschränken. Sollten Sie keine Suchtreffer erhalten, erweitern Sie bitte den Suchradius.
Sie müssen mindestens eine Leistung auswählen. Werden mehrere Leistungen ausgesucht, dann schränkt sich das Suchergebnis auf die Hebammen ein, die alle ausgewählten Leistungen anbieten (UND-Verknüpfung).
In der Vergangenheit war es für Frauen in bestimmten Regionen teilweise schwierig, eine freiberuflich tätige Hebamme für die Vor- und Nachsorge sowie Geburtshilfe zu finden. Dabei hat sich gezeigt, dass in den bestehenden Hebammenverzeichnissen nur ein Teil der zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen aufgeführt waren und der Datenbestand bei weitem nicht alle Hebammen erfasste, die für die Versorgung der Frauen zugelassen waren. Insofern konnten Frauen, die eine Hebamme suchten, nur auf eine unzureichende Informationsgrundlage zurückgreifen.
Der Gesetzgeber hat daher den § 134a SGB V geändert und den GKV-Spitzenverband beauftragt, auf seiner Internetseite eine Hebammen-Umkreissuche zur Verfügung zu stellen. Damit soll dem überragend wichtigen Gemeinwohlinteresse, die Versorgung schwangerer Frauen sicherzustellen, Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen werden, bisher nicht ausgeschöpfte Versorgungspotenziale zu nutzen.
Für die Hebammenliste werden Angaben aller in Deutschland zur Leistungserbringung für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen freiberuflichen Hebammen verwendet. Hierfür werden dem GKV-Spitzenverband monatlich Daten der Hebammen, die Mitglied in einem Berufsverband sind, über den jeweiligen Verband (Deutscher Hebammenverband e. V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.) übermittelt. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind und ihren Beitritt zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V gegenüber dem GKV-Spitzenverband erklärt haben, übermitteln ihre Daten unmittelbar an den GKV-Spitzenverband.
Die in der Hebammenliste angezeigten Hebammendaten werden monatlich aktualisiert. Die Berufsverbände (Deutscher Hebammenverband e. V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.) übermitteln die Daten und deren Änderungen einmal monatlich an den GKV-Spitzenverband. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind und ihren Beitritt zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V gegenüber dem GKV-Spitzenverband erklärt haben, haben Daten bzw. Änderungen unmittelbar an den GKV-Spitzenverband zu melden.
In der Hebammenliste sind grundsätzlich sämtliche zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen freiberuflichen Hebammen verzeichnet. Die Datengrundlage wird einmal monatlich aktualisiert. Die Daten und deren Änderungen beruhen ausschließlich auf Eigenangaben der Hebammen, die dem GKV-Spitzenverband von den Hebammenverbänden bzw. von den Hebammen selbst übermittelt werden. Der GKV-Spitzenverband kann daher selbst keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernehmen.
Der Gesetzgeber hat in § 134a Abs. 2c SGB V eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung durch den GKV-Spitzenverband geschaffen.
Durch die Veröffentlichung der Daten der Hebammen ohne ihre Einwilligung werden keine Rechte der Hebammen verletzt. In der Güterabwägung zwischen dem Versorgungsinteresse der Frauen einerseits und dem Recht der Hebammen, ihre beruflichen Daten nicht ohne Einwilligung offenbaren zu müssen, kommt dem Versorgungsinteresse ein höheres Gewicht zu.
Die gesetzliche Krankenversicherung hat sicherzustellen, dass den Versicherten die gesetzlich vorgesehen Leistungen auch zur Verfügung stehen. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die zur gesundheitlichen Versorgung von Versicherten zugelassen sind, ist es zumutbar, dass durch eine Veröffentlichung ihrer beruflichen Kontaktdaten ein schneller und unbürokratischer Zugang zur Versorgung ermöglicht wird.
Freiberufliche Hebammen sind in der Regel aufsuchend tätig. Viele Hebammen haben daher keine eigene Praxis (wie etwa Ärztinnen und Ärzte), sondern nur eine private Adresse. Da eine Veröffentlichung von Privatadressen einen stärkeren Eingriff in die Rechte der Hebammen bedeuten würde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen.
Sofern keine freiberuflich tätige Hebamme zu finden ist, steht Ihnen zur Betreuung Ihrer Schwangerschaft selbstverständlich auch Ihre Gynäkologin bzw. Ihr Gynäkologe zur Verfügung. Nur diese dürfen im Übrigen die im Rahmen der Schwangerenvorsorge vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen durchführen und mit Ihrer Krankenkasse abrechnen. Da die Sicherstellung der geburtshilflichen Versorgung über die Krankenhäuser erfolgt, ist stets eine Geburt (ggf. auch ambulant) mit Betreuung einer Hebamme in einer Geburtsklinik möglich. 98 Prozent aller Geburten finden dort statt. Geburtsvorbereitungskurse werden oft auch in den Geburtskrankenhäusern angeboten. Derzeit werden regional Rückbildungskurse auch von Physiotherapeuten angeboten. Gerne können Sie sich zur Beratung an Ihre Krankenkasse wenden. Vielleicht lohnt sich auch eine erneute Suche nach einigen Wochen, da die Hebammenliste monatlich aktualisiert wird.
Bitte versuchen Sie es erneut nach einigen Tagen bzw. erweitern Sie den Umkreis. Sind auch nach mehreren Versuchen einzelne Hebammen telefonisch nicht erreichbar, besteht ggf. noch die Möglichkeit, der Hebamme eine E-Mail zu schreiben. Wenn auch dies nicht erfolgreich ist, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Bitte versuchen Sie es nach einigen Tagen erneut oder probieren Sie, die Hebamme telefonisch zu erreichen. Unter Umständen können Sie weitere Hebammen finden, indem Sie den Suchumkreis erweitern. Melden sich auch nach mehrmaligen Versuchen einzelne Hebammen nicht zurück, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Bitte beachten Sie, dass zahlreiche Hebammen in der Suchmaske ihre Privat- bzw. Notfallrufnummer veröffentlicht haben, unter der sie auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sind. Ein Anruf zur Schlafenszeit oder am Sonntagmorgen, um nach freien Kapazitäten zu fragen, stößt daher möglicherweise auf wenig Verständnis und wird womöglich nicht von Erfolg gekrönt sein. Auch wenn einige Hebammen oft mehr oder weniger rund um die Uhr im Einsatz sind, bezieht sich das auf Notfälle/Rufbereitschaften von Frauen, die bereits in der Betreuung sind. Wir bitten daher um einen rücksichtsvollen Umgang mit den Kontaktdaten der Hebammen.
Freiberufliche Hebammen können nur ein bestimmtes Kontingent an Frauen annehmen. Deswegen bietet es sich an, bei mehreren Hebammen nach freien Kapazitäten zu fragen. In der Regel werden Sie auf einen Anrufbeantworter sprechen müssen, da die meisten Hebammen tagsüber unterwegs sind bei Hausbesuchen, Kursen, etc.. Machen Sie sich am besten Notizen auf die ausgedruckte Ergebnisliste, welche Hebammen bereits kontaktiert wurden und sich ggf. noch nicht zurückgemeldet haben.
Bitte wenden Sie sich zur Berichtigung Ihrer Angaben unverzüglich an Ihren Berufsverband (www.hebammenverband.de bzw. www.bfhd.de). Sofern Sie nicht Mitglied in einem Berufsverband sind und über den GKV-Spitzenverband dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V beigetreten sind, melden Sie bitte Ihre Änderungen schnellstmöglich unmittelbar an den GKV-Spitzenverband.
Der Gesetzgeber hat in § 134a Abs. 2a SGB V gesetzlich festgelegt, dass Sie als Hebamme verpflichtet sind, Änderungen hinsichtlich bestimmter Kontaktangaben und zur Aufgabe der Berufstätigkeit unverzüglich zu melden.
Alle Fragen zum Leistungsumfang Ihres Krankenversicherungsschutzes richten Sie bitte unmittelbar an Ihre Krankenkasse. Allein diese kann Sie umfassend beraten, speziell auch zu etwaigen kassenspezifischen Zusatzleistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Ihre Krankenkasse hat auch die Möglichkeit, die Daten unserer Hebammenliste einzusehen. Auch bei Beschwerden über Hebammen sollte Ihre Krankenkasse Ihr erster Ansprechpartner sein.
Sollten Sie unrichtige Daten einer Hebamme melden wollen, können Sie sich an den GKV-Spitzenverband per E-Mail wenden.
Bitte wenden Sie sich zu allen Fragen hinsichtlich des Leistungsanspruchs rund um die Geburt an Ihre Krankenkasse. Diese kann Sie auch zu etwaigen kassenspezifischen Zusatzleistungen rund um die Schwangerschaft beraten. Weitere Informationen und inhaltliche Erläuterungen zu diesen Themen finden Sie insbesondere unter: