Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 und dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 09.08.2019 wurde der Auftrag zur Weiterentwicklung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen gesetzlich verankert. GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) legen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr vereinbaren.
Die dazu erforderliche Datengrundlage, mit Daten von rund 900 Krankenhäusern wurde vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) generiert und den Selbstverwaltungspartnern Ende Juli 2020 zur Verfügung gestellt. Die Datenauswertungen in den bestehenden pflegesensitiven Bereichen sowie in den Bereichen Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie und Pädiatrie ermöglichten, eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand differenzierte Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen vorzunehmen. Jedoch sind die Verhandlungen zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband, wie die vorhandene Pflegepersonaluntergrenzen weiterentwickelt und in welchen Krankenhausbereichen neue Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt werden sollen, im Sommer 2020 gescheitert. In Folge dessen wurden weitere Pflegepersonaluntergrenzen per Verordnung vom 09.11.2020 festgelegt, die ab dem 01.02.2021 verbindlich einzuhalten sind.
Zudem wurden die Selbstverwaltungspartner gesetzlich beauftragt, bis zum 01.01.2021 weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern festzulegen sowie für diese weiteren Bereiche Pflege-personaluntergrenzen bis zum 31.08.2021 zu vereinbaren. Auch hierzu hat die DKG das Scheitern erklärt. Das Gesetz sieht eine Ersatzvornahme durch das BMG vor.