Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurden in den §§ 92a und b SGB V die gesetzlichen Regelungen zur Einführung des Innovationsfonds geschaffen. Seit dem Jahr 2016 können innovative Versorgungsformen und anwendungsorientierte Versorgungsforschung mit bis zu 300 Millionen Euro jährlich gefördert werden. Der GKV-Spitzenverband ist Mitglied im Innovationsausschuss, der die Förderentscheidungen fällt.
Seit 2016 fördert der beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) angesiedelte Innovationsausschuss innovative Versorgungsmodelle und anwendungsorientierte Versorgungsforschung mit einem jährlichen Fördervolumen von bis zu 300 Millionen Euro. Auch im vierten Jahr seit Bestehen des Innovationsfonds haben Krankenkassen, Ärzteverbünde, Hochschulkliniken und Allgemeinkrankenhäuser sowie Universitäten und Forschungsinstitute wieder zahlreiche Förderanträge beim Innovationsausschuss eingereicht. Die Bewertung der Projektvorschläge erfolgt nach Maßgabe der Förderkriterien, die in den jeweiligen Förderbekanntmachungen veröffentlicht werden. Ausgewählte Projekte können für eine Dauer von bis zu vier Jahren gefördert werden. In die Entscheidung des Innovationsausschusses gehen auch die Förderempfehlungen des zehnköpfigen Expertenbeirats ein, der seine wissenschaftliche und versorgungspraktische Expertise in den Bewertungsprozess einbringt.